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Anlage 6 SportbootVermV-Bin2000
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung
- 2.
Länge <= 15 m
- 3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
- 4.
Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
- 5.
Ausrüstung:
- a)
Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord
- b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
- c)
zulassungsfreie Signalmittel
- d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine
- e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
- f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
- g)
Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
- h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
- i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben
- a)