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Anlage 6 SportbootVermV-Bin2000

(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  1. 1.

    Bestehen einer Haftpflichtversicherung

  2. 2.

    Länge <= 15 m

  3. 3.

    Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

  4. 4.

    Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

  5. 5.

    Ausrüstung:

    1. a)

      Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord

    2. b)

      1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

    3. c)

      zulassungsfreie Signalmittel

    4. d)

      Rettungsring mit Sicherheitsleine

    5. e)

      2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

    6. f)

      Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

    7. g)

      Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

    8. h)

      Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

    9. i)

      Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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