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Anlage 2 SportfAusbV

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251) Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

            1. Abschnitt A Nr. 1

              Sport und Bewegung

zu vermitteln.

            1. Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.1

              Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

            2. Abschnitt A Nr. 2.2

              Leistungsangebote, Lernziele a und b,

            3. Abschnitt B Nr. 1.1

              Stellung, Rechtsform und Struktur,

            4. Abschnitt B Nr. 1.2

              Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

            5. Abschnitt B Nr. 1.3

              Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

            6. Abschnitt B Nr. 2.1

              Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,

            7. Abschnitt B Nr. 2.2

              Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.1

              Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,

            2. Abschnitt A Nr. 2.2

              Leistungsangebote, Lernziel c,

            3. Abschnitt A Nr. 6

              Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,

            4. Abschnitt B Nr. 1.2

              Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,

            5. Abschnitt B Nr. 1.4

              Umweltschutz,

            6. Abschnitt B Nr. 2.1

              Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,

            7. Abschnitt B Nr. 2.2

              Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.2

              Leistungsangebote, Lernziele d und e,

            2. Abschnitt A Nr. 3.1

              Verkauf, Lernziele a und b,

            3. Abschnitt A Nr. 5

              Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,

            4. Abschnitt A Nr. 6

              Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,

            5. Abschnitt B Nr. 2.4

              Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

            1. Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.2

              Leistungsangebote, Lernziel f,

            2. Abschnitt A Nr. 2.3

              Beschaffung, Lernziele a und b,

            3. Abschnitt A Nr. 3.1

              Verkauf, Lernziele c und d,

            4. Abschnitt A Nr. 3.2

              Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,

            5. Abschnitt B Nr. 2.3

              Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,

            6. Abschnitt B Nr. 2.4

              Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.3

              Beschaffung, Lernziele c und d,

            2. Abschnitt A Nr. 3.1

              Verkauf, Lernziel e,

            3. Abschnitt A Nr. 3.2

              Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,

            4. Abschnitt A Nr. 4

              Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,

            5. Abschnitt B Nr. 2.3

              Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

            6. Abschnitt B Nr. 2.4

              Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.1

              Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,

            2. Abschnitt A Nr. 2.3

              Beschaffung, Lernziel e,

            3. Abschnitt A Nr. 3.2

              Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,

            4. Abschnitt A Nr. 4

              Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,

            5. Abschnitt A Nr. 6

              Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

zu vermitteln.

            1. Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 7

              Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,

            2. Abschnitt A Nr. 8

              Training, Lernziele a bis d,

            3. Abschnitt A Nr. 9

              Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 7

              Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,

            2. Abschnitt A Nr. 8

              Training, Lernziele e bis g,

            3. Abschnitt A Nr. 9

              Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 7

              Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,

            2. Abschnitt A Nr. 8

              Training, Lernziele h und i,

            3. Abschnitt A Nr. 9

              Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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