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SportSeeSchV
Sportseeschifferscheinverordnung
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Beauftragung
- § 3Zuständigkeit
- § 4Prüfungskommissionen
- § 4aPrüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
- § 5Antrag
- § 6Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
- § 7Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
- § 8Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
- § 9Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
- § 10Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
- § 11Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
- § 11a
- § 12Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen
- § 13Rücknahme und Entzug
- § 14Verzeichnis
- § 15Ordnungswidrigkeiten
- § 16Übergangsregelung
- § 17
- Anlage 1
- Anlage 1a
- Anlage 2
- Anlage 2a
- Anlage 2b
- Anlage 3(zu § 2 Abs. 1)
- Anlage 4(zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
- Anlage 5(zu § 11a)