Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
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Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle