AdvoCite

§ 27 SprengV 1

(1)

Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.

(2)

Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved