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§ 43 SprengV 1

Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

  1. 1.

    anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,

  2. 2.

    anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,

  3. 3.

    die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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