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§ 3 SprengV 3

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

(1)

§ 1 gilt nicht, wenn in Anlagen gesprengt werden soll, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind oder die nach § 67 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als genehmigt gelten und die Genehmigung die Sprengungen einschließt.

(2)

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Erstattung der Anzeige oder die Einhaltung der Frist verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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