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§ 8 SPRINDFG

Regress

Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

SPRIND-Freiheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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