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§ 14 SpruchG

Bekanntmachung der Entscheidung

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

  1. 1.

    der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

  2. 2.

    der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

  3. 3.

    der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

  4. 4.

    der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

  5. 5.

    der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

  6. 6.

    der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft;

  7. 7.

    der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft und

  8. 8.

    der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten

bekannt zu machen.

Spruchverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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