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§ 5 SpruchG

Antragsgegner

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

  1. 1.

    der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

  2. 2.

    der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

  3. 3.

    der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;

  4. 4.

    der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;

  5. 5.

    der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

  6. 6.

    der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

  7. 7.

    der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;

  8. 8.

    der Nummer 8 gegen den Bieter

zu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

Spruchverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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