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§ 10 SPV

Fortschreibung des Sonderungsplans

Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.

Sonderungsplanverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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