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§ 8 SRV

Störungen

Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.

Schutzschriftenregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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