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Art. 7 StÄndG

(1)

Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Artikels 6 Nr. 2 sind anzuwenden

  1. 1.

    im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. Dezember 1966 vereinnahmt werden,

  2. 2.

    im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten auf die Lieferungen, die nach dem 31. Dezember 1966 bewirkt werden.

Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am 31. Dezember 1966 gegolten hat.

(2)

Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 3, des Artikels 5 und des Artikels 6 Nr. 1 sind anzuwenden auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1966 ausgeführt werden.

Steueränderungsgesetz 1966 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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