Gesetze › StÄndG › Art 8 Handelrechtliche, steuerrechtliche und andere Vorschriften im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesamtgesellschaft für das Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr Art. 8 § 6 StÄndG Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (1) (2) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen des Verbandes, die mit Rücksicht auf Absatz 1 vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Steueränderungsgesetz 1969 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 8 § 5 Gebührenbefreiung Art. 12 Geltung im Land Berlin