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§ 1 StAbwV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung benennt

  1. 1.

    die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und

  2. 2.

    den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.

Steueroasen-Abwehrverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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