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§ 7 RuStAG

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Staatsangehörigkeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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