AdvoCite

Anlage 1 StandAG

(zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1088)

Der Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind die im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und die Diffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren nicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet werden.

Bewertungsrelevante Eigenschaft des KriteriumsBewertungsgröße beziehungsweise Indikator des KriteriumsWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
GrundwasserströmungAbstandsgeschwindigkeit des Grundwassers [mm/a]< 0,10,1 – 1> 1
GrundwasserangebotCharakteristische Gebirgsdurchlässigkeit des Gesteinstyps [m/s]< 10–1210–12 – 10–10> 10–10
DiffusionsgeschwindigkeitCharakteristischer effektiver Diffusionskoeffizient des Gesteinstyps für tritiiertes Wasser (HTO) bei 25 °C [m2/s]< 10–1110–11 – 10–10> 10–10
Diffusionsgeschwindigkeit bei TonsteinAbsolute Porosität< 20 %20 % – 40 %> 40 %
VerfestigungsgradTonsteinfester Tonhalbfester Ton

Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10–10 m/s gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen.

Standortauswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved