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Anlage 12 StandAG

(zu § 25) Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1100)

Gewichtungsgruppe 1

KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Abstand zu vorhandener bebauter Fläche von Wohngebieten und MischgebietenAbstand > 1 000 mAbstand 500 – 1 000 mAbstand < 500 m
Emissionen (zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)Unterschreitung der VorsorgewerteÜberschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen bei Einhaltung der GrenzwerteÜberschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen
oberflächennahe Grundwasservorkommen zur Trinkwasser- gewinnungkeineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut erschließbarBestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar
Überschwemmungsgebietekeine

Gewichtungsgruppe 2

KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetzkeine
bedeutende Kulturgüterkeine
tiefe Grundwasservorkommen zur TrinkwassergewinnungkeineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut erschließbarBestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar

Gewichtungsgruppe 3

KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegenkeine Anlagen mit Störfallrisikovorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind verlegbarvorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind nicht verlegbar
Abbau von Bodenschätzen, einschließlich Frackingkeine Vorkommenkeine Nutzung bestehender Vorkommen/ungünstige Abbaubedingungenbestehende oder geplante Nutzungen/günstige Abbaubedingungen
geothermische Nutzung des Untergrundeskein Potenzialbestehende oder geplante Nutzung
Nutzung des geologischen Untergrundes als Erdspeicher (Druckluft, CO2-Verpressung, Gas)kein Potenzialbestehende oder geplante Nutzung

Standortauswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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