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§ 1 StandRegV

Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn

  1. 1.

    sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,

  2. 2.

    sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,

  3. 3.

    für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).

Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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