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§ 7 Stanz/UmfMechAusbV
Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage,
- 2.
Produktionstechnik,
- 3.
Produktionssysteme,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären,
- b)
Produktionsanlagen unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, einzurichten und zu betreiben,
- c)
Produktionsergebnisse zu bewerten, Maßnahmen zur Prozessoptimierung zu ergreifen, Änderungsdaten einzupflegen,
- d)
Normen und auftragsspezifische Anforderungen zur Produktqualität und Prozesssicherheit zu beachten,
- e)
die Technologie- und Prozessdaten zu dokumentieren;
- a)
- 2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation beträgt 14 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
technische Unterlagen zu ergänzen, auszuwerten und anzuwenden,
- b)
Werkstoffeigenschaften und -zustände zu beurteilen,
- c)
Fertigungstechniken zum Stanzen und Umformen zuzuordnen,
- d)
Werkzeuge und Werkzeugkomponenten zu analysieren,
- e)
Funktion von Maschinen und Anlagen zu erläutern,
- f)
Handhabungs- und Materialflusssysteme zuzuordnen,
- g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen;
- a)
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Produktionsparameter zu ermitteln,
- b)
Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme zu analysieren,
- c)
die Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformanlagen durch Steuern und Regeln zu organisieren,
- d)
Störungs- und Fehlerursachen zu beurteilen und Wartungsmaßnahmen zu erkennen,
- e)
den Produktionsablauf für die Serienfertigung zu optimieren,
- f)
Qualitätsmerkmale auszuwerten und Ursachen für Qualitätsabweichungen feststellen zu können;
- a)
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.