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§ 18 StaRUG

Auslegung des Planangebots

Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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