In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle