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§ 6 StatRegG

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:

  1. 1.

    Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

  2. 2.

    Rechtsform,

  3. 3.

    Art der Tätigkeit.

Statistikregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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