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§ 9 StatRegG

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:

  1. 1.

    wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

  2. 2.

    Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

  3. 3.

    Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.

Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.

Statistikregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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