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§ 28 StBAPO

Erholungsurlaub

Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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