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§ 56 StBAPO

Abschlussklausuren im Grundstudium

(1)

Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:

  1. 1.

    Abgabenrecht,

  2. 2.

    Umsatzsteuer,

  3. 3.

    Steuern vom Einkommen und Ertrag,

  4. 4.

    Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

  5. 5.

    Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.

(2)

Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.

(3)

§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4)

Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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