§ 89 StBAPO
Arbeitsausschüsse
(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.
(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle