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§ 13 StBDV

Entscheidungen der Prüfungsausschüsse

(1)

Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2)

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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