In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.
(2)
Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.
(3)
Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle