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Art. 11 § 3 StBerGÄndG 3

Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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