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Art. 11 § 6 StBerGÄndG 3

Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren

In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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