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§ 13 StBGebV

Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

  1. 1.

    in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

  2. 2.

    wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.

Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.

Steuerberatervergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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