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§ 22 StBGebV

Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft

(1)

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.

(2)

Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.

Steuerberatervergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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