Gesetze › StBGebV › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 5 StBGebV Mehrere Steuerberater Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung. Steuerberatervergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung § 6 Mehrere Auftraggeber