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§ 2 SteinkohleFinG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird,

  2. 2.

    Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.

Steinkohlefinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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