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§ 4 StepVG

Stiftungsorgane

(1)

Organe der Stiftung sind

  1. 1.

    der Stiftungsrat und

  2. 2.

    der Stiftungsvorstand.

(2)

Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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