AdvoCite

§ 6 StFachAngAusbV

Zeitpunkt

(1)

Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2)

Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved