Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen § 106a StGB - Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans