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§ 147 StGB

Inverkehrbringen von Falschgeld

(1)

Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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