Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung § 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 146 Geldfälschung § 148 Wertzeichenfälschung