Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung § 150 StGB Einziehung Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen § 151 Wertpapiere