Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung § 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 151 Wertpapiere § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten