Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid § 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen Dem Eid stehen gleich1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 154 Meineid § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt