Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid § 159 StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 158 Berichtigung einer falschen Angabe § 160 Verleitung zur Falschaussage