§ 184h StGB
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
- 2.
sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.
Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle