Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Vierzehnter Abschnitt Beleidigung § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil