Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Zweiter Abschnitt Die Tat› Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen