Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Vierzehnter Abschnitt Beleidigung § 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 195 bis 198 § 200 Bekanntgabe der Verurteilung