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§ 204 StGB

Verwertung fremder Geheimnisse

(1)

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

§ 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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