Gesetze › StGB › Allgemeiner Teil› Zweiter Abschnitt Die Tat› Zweiter Titel Versuch § 22 StGB Begriffsbestimmung Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Verminderte Schuldfähigkeit § 23 Strafbarkeit des Versuchs