Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit § 239c StGB Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 239b Geiselnahme § 240 Nötigung