Gesetze › StGB › Besonderer Teil› Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung § 245 StGB Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). Strafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 244a Schwerer Bandendiebstahl § 246 Unterschlagung